IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Christiane Kaiser, LL.M. (WU) in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei, Urban Technology GmbH, 13355 Berlin, Brunnenstraße 128, Deutschland, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen Unterlassung (€ 34.000,00; nunmehr ausgedehnt € 67.500,00, zuletzt 35.500,--) zu Recht:
- Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, im Gebiet der Republik Österreich zahnärztliche Tätigkeiten wie zB. Abdrucknehmen im menschlichen Mund, sei es auch auf digitale Weise und sei es auch durch in Österreich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes befugte Personen, wenn diese lediglich als Erfüllungsgehilfen tätig werden, vorzunehmen und/oder zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich anzukündigen, wenn diese Leistungen durch Personen erbracht werden, welche lediglich als Erfüllungsgehilfen für die beklagte Partei dabei tätig werden;
- Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft für die Dauer von 2 Monaten auf den Webseiten mit den Internetadressen www.drsmile.de und www.drsmile.at oder, sollten diese Internetadressen geändert werden, auf den Webseiten der an die Stelle der Internetadressen www.drsmile.de und www.drsmile.at verwendeten Internetadressen, jeweils auf der Startseite im oberen, beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen wie auf diesen Webseiten üblich, mit den üblichen graphischen Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien, Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.
- Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen 9 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei in je einer Ausgabe der „Österreichischen Zahnärztezeitung" (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für redaktionelle Artikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den Namen der Parteien und deren Vertreter im Fettdruck sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.
Handelsgericht Wien, Abteilung 53
Wien, 25.4. 2023
Mag. Christiane Kaiser LL.M.(WU), Richterin